Egal, ob Du gerade mit Deinem vierbeinigen Begleiter auf Wohnungssuche bist oder Dir als Mieter einen Hund zulegen willst – es gibt einige Dinge, die Du Deinem (zukünftigen) treuen Begleiter zuliebe im Hinterkopf behalten solltest. Deine Aufgabe ist es zu schauen, dass Dein Tier genug Platz zur Verfügung hat. Doch selbst wenn Du das gewährleisten kannst, heißt das nicht automatisch, dass Du einen Hund in der Mietwohnung halten darfst – denn der Vermieter hat da noch ein Wörtchen mitzusprechen.
Grundsätzliches Verbot von Tierhaltung nicht erlaubt
Grundsätzlich gilt: Vor dem Gesetz haben sowohl Vermieter als auch Mieter Rechte. Zum Beispiel darf der Vermieter in keinem Fall ein grundsätzliches Verbot gegen Haustiere aussprechen oder im Vertrag festlegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Tiere keinen Lärm machen oder andere Personen im Mietobjekt auf irgendeine Art und Weise belästigen könnten. Damit sind Goldhamster- und Fischbesitzer natürlich bereits aus dem Schneider – bei Katzen und vor allem Hunden stellt sich die Situation aber anders dar.
Darf der Hund mit einziehen?
Auch bei Hunden gilt: Ein grundsätzliches Verbot Deines Vermieters ist nicht rechtens, es muss sich immer um eine Einzelfallprüfung handeln. Nur in einem individuellen Vertrag kann die Hundehaltung ausgeschlossen werden, bei einem Formularvertrag nicht. Der Vermieter hat aber das Recht, die Haltung unter Angabe von triftigen Gründen zu verbieten. Das gilt vor allem, wenn das Tier andere Bewohner des Hauses stören könnte oder es plausible Gründe gegen eine Hundehaltung in der Mietwohnung gibt. Diese Argumente müssen im Einzelfall geprüft werden und der Vermieter muss beweisen können, aus welchen Gründen er sich gegen die Haltung ausspricht. Besonders klar ist die Rechtslage in Bezug auf Kampfhunde – diese kann der Vermieter ohne Wenn und Aber verbieten, auch wenn es keine negativen Vorfälle gab oder Nachbarn sich belästigt fühlen.
Während ein generelles Verbot der Hundehaltung im Mietvertrag nicht zulässig ist, kann hier durchaus eine Erlaubnis durch den Vermieter festgehalten sein. Wenn das im Mietvertrag nicht geregelt ist, Dein Vermieter der Hundehaltung aber zugestimmt hat, solltest Du Dir das auf jeden Fall schriftlich geben lassen. Ohne diesen Beweis kannst Du fristlos gekündigt werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Es gibt durchaus Gründe, aus denen ein Vermieter die Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten kann. Allerdings gibt es zum Mieterschutz Ausnahmefälle, in denen der Tierhaltung zugestimmt werden muss: Brauchst Du zum Beispiel einen Therapiehund, darf dieser mit Dir in die Wohnung einziehen. Das gleiche trifft auf Blindenhunde zu. Eine gesonderte Genehmigung des Vermieters für die Haltung braucht es dann nicht mehr, allerdings solltest Du in jedem Fall nachweisen können, weswegen Du den Assistenzhund benötigst. In der Regel verfügt dieser über eine Bescheinigung. Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du auch Deinen Vermieter eine explizite Zustimmung unterschreiben lässt.
Hundehaltung in der Mietwohnung nachträglich verbieten
Nur weil Dein Vermieter sich etwa zum Zeitpunkt des Einzugs für eine Hundehaltung ausgesprochen hat, heißt das keinesfalls, dass diese Erlaubnis im Nachhinein nicht wieder zurückgezogen werden kann. Diese Regel hat einen ganz einfachen Grund: Der Hund kann für andere Mieter, also Deine Nachbarn, durchaus zum Störfaktor werden. Durch ständiges Bellen, Schmutz oder andere Unannehmlichkeiten könnten diese sich in ihrer Wohnung gestört fühlen. An dieser Stelle darf der Vermieter einschreiten und die Hundehaltung nachträglich untersagen.
Besuch von Hunden in der Mietwohnung
Unabhängig davon, ob sich Dein Vermieter gegen eine Hundehaltung ausgesprochen hat, dürfen Hunde von Freunden gerne zu einem Besuch bei Dir vorbeikommen – außer sie entpuppen sich als Bedrohung für andere Mitbewohner des Hauses. Allerdings darf das nicht zu lange und ebenso nicht allzu häufig geschehen. Für eine längere Zeit auf einen Hund aufpassen darfst Du ohne die ausdrückliche Erlaubnis Deines Vermieters also nicht.